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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Angebote

Der Makler versichert, dass er vom Eigentümer oder einem nachweislich Bevollmächtigten beauftragt und befugt ist, das Objekt zu den genannten Bedingungen anzubieten. Er weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihm nicht auf ihre Richtigkeit überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, die Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Irrtum, Zwischenverkauf bzw. -vermietung bleiben vorbehalten.

 
2. Weitergabeverbot

Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausdrücklich für den Interessenten bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließen der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.

 
3. Vorkenntnis und Mitursächlichkeit

Ist dem Kunden eine nachgewiesene Vertragsabschlussgelegenheit bereits bekannt, ist er verpflichtet, dem Makler dies unter Offenlegung der Informationsquelle unverzüglich mitzuteilen. Erfolgt keine Mitteilung, ist die Weitergabe der Informationen an den Interessenten im Falle eines Vertragsabschlusses zumindest mitursächlich für den Erfolg geworden und begründet ebenfalls die Verpflichtung zur Provisionszahlung. Wird dem Kunden ein vom Makler angebotenes Objekt später direkt oder über Dritte noch einmal angeboten, ist er andererseits verpflichtet, dem Anbietenden gegenüber die durch den Makler erlangte Vorkenntnis geltend zu machen und etwaige Maklerdienste Dritter bezüglich unserer Objekte abzulehnen.

 
4. Provisionssätze

Provisionssätze An Maklerprovision, einschließlich der gültigen Mehrwertsteuer sind zu zahlen:
-bei An- und Verkauf
4,76 % des vertraglich vereinbarten Gesamtkaufpreises von Haus- und Grundbesitz sowie Eigentumswohnungen
4,76 % bei der erstmaligen Begründung von Wohnungseigentum, berechnet vom Gesamtpreis bzw. Gesamtaufwendungen für Grundstück und Bauleistungen einschließlich Nebenleistungen
3,57 % Erbbaurechte, berechnet vom Grundstückswert und etwa bestehenden Aufbauten
1,19 % Vorkaufsrecht, berechnet vom Verkehrswert des Objektes: vom Berechtigten
-bei Vermietung und Verpachtung, zahlbar vom Mieter/Pächter
2,38 Nettomonatsmieten (einschließlich der gültigen Mehrwertsteuer) bei wohnwirtschaftlichen Objekten
3,57 Nettomonatsmieten (einschließlich der gültigen Mehrwertsteuer) bei gewerblichen Objekten

Zur Mietsumme gehören auch alle sonstigen vertraglich vereinbarten geldwerten Zuwendungen, mit Ausnahme von Verbrauchs- und Nebenkosten sowie die Mehrwertsteuer. Alle oben genannten Provisionssätze enthalten die derzeit gesetzlich festgelegte Mehrwertsteuer. Sollte eine Änderung des Steuersatzes eintreten, so gilt der Steuersatz als vereinbart, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit unserer Provisionsrechnung gültig ist.

 
5. Fälligkeit der Provision

Die Provision wird bei Beurkundung bzw. Vertragsabschluss fällig. Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch für die volle Provision. Die Provision ist ohne Abzug, acht Tage nach Rechnungserstellung, zahlbar. Im Falle des Verzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 3,5 % p. a. über dem aktuellen Leitzins fällig.

 
6. Ersatz und Folgegeschäft

Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß der vereinbarten Provisionssätze besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der vom Makler entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und vom Makler nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtssprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.

 
7. Vertragsverhandlungen und Vertragsabschluss

Sofern auf Grund der Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit des Maklers direkte Verhandlungen mit der vom Makler benannten Partei aufgenommen werden, ist auf die Tätigkeit des Maklers hinzuweisen. Der Makler hat Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss. Der Termin ist dem Makler rechtzeitig mitzuteilen. Der Makler hat weiterhin Anspruch auf die Erteilung einer Vertragsabschrift und aller sich darauf beziehenden Nebenabreden.

 

 
8. Informationspflicht

Der Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei dem Makler rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde. Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.

 
9. Alleinauftrag

Alle Bedingungen für Alleinaufträge, die dem Makler erteilt werden, werden einzelvertraglich vereinbart.

 
10. Doppeltätigkeit

Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden.

 
11. Beendigung des Auftrages / Aufwandsersatz

Sollte ein, dem Makler erteilter Auftrag, gegenstandslos geworden sein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Makler hiervon unverzüglich schriftlich zu verständigen. Bei vertragswidrigem Verhalten ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des Auftrages entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen (z. B. Insertionen, Internetauftritt, Telefonkosten, Portokosten, Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) zu erstatten.

 
12. Haftungsbegrenzung

Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.

 
13. Verjährung

Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

 
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.

 
15. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksamen Bestimmungen sollen zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

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(+49) 06205-922403

 



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Veröffentlicht am 18.08.2020

Stadtgeschichte

 

Hockenheim wurde im Jahre 769 im Lorscher Kodex erstmals urkundlich erwähnt. Im Mittelalter gehörte es lange Zeit zum Bistum Speyer, ehe es 1462 zur Kurpfalz kam. 1803 wurde Hockenheim badisch und im Jahre 1895 zur Stadt erhoben. Seit 1.1.2001 ist Hockenheim Große Kreisstadt.

Durch zahlreiche Funde ist jedoch erwiesen, dass auf dem Boden Hockenheims seit der Jungsteinzeit in allen Siedlungsepochen Menschen ansässig waren. In den 50er Jahren entdeckte man im Westteil der rund 3490 ha großen Gemarkung in Hockergräbern 4000 Jahre alte Tongefäße der Glockenbecherkultur. Aber auch in jüngster Vergangenheit machten Funde auf die lange Besiedlungsgeschichte aufmerksam. Günstige Naturverhältnisse – fruchtbarer Boden, fischreiche Gewässer, ausgedehnte Waldungen – boten gute Lebensmöglichkeiten. Auch die Tatsache, dass sich bei Hockenheim uralte Völkerwege von Westen nach Osten und Süden nach Norden kreuzten, wirkte sich zu allen Zeiten aus und führte Menschen herbei. In den Kriegen des 17. und 18. Jahrhunderts hat das ehemalige Bauern- und Fischerdorf schwer gelitten. Es wurde wiederholt bis auf die Grundmauern niedergebrannt. Viele Einwohner wanderten aus

Stadtgeschichte

 

Hockenheim wurde im Jahre 769 im Lorscher Kodex erstmals urkundlich erwähnt. Im Mittelalter gehörte es lange Zeit zum Bistum Speyer, ehe es 1462 zur Kurpfalz kam. 1803 wurde Hockenheim badisch und im Jahre 1895 zur Stadt erhoben. Seit 1.1.2001 ist Hockenheim Große Kreisstadt.

Durch zahlreiche Funde ist jedoch erwiesen, dass auf dem Boden Hockenheims seit der Jungsteinzeit in allen Siedlungsepochen Menschen ansässig waren. In den 50er Jahren entdeckte man im Westteil der rund 3490 ha großen Gemarkung in Hockergräbern 4000 Jahre alte Tongefäße der Glockenbecherkultur. Aber auch in jüngster Vergangenheit machten Funde auf die lange Besiedlungsgeschichte aufmerksam. Günstige Naturverhältnisse – fruchtbarer Boden, fischreiche Gewässer, ausgedehnte Waldungen – boten gute Lebensmöglichkeiten. Auch die Tatsache, dass sich bei Hockenheim uralte Völkerwege von Westen nach Osten und Süden nach Norden kreuzten, wirkte sich zu allen Zeiten aus und führte Menschen herbei. In den Kriegen des 17. und 18. Jahrhunderts hat das ehemalige Bauern- und Fischerdorf schwer gelitten. Es wurde wiederholt bis auf die Grundmauern niedergebrannt. Viele Einwohner wanderten aus.

Im 17. Jahrhundert brachten die Franzosen den Tabak ins Land. Bald blühte der Tabakanbau in Hockenheim, das im vorletzten Jahrhundert auch ein bekannter Hopfenplatz war. Mit dem Spargelanbau zu Beginn des letzten Jahrhunderts wurde der Hopfen allmählich verdrängt. Der Tabak führte dazu, dass sich ab 1860 eine blühende Zigarrenindustrie entwickelte. Diese erlebte nach dem zweiten Weltkrieg ihren Niedergang durch eine fortwährende Mechanisierung, das Aufkommen des Zigarettenrauchens, die geringe Nachfrage durch den Verlust der Absatzmärkte im Osten und die Billigproduzenten in Übersee.
Dennoch hat sich Hockenheim in neuerer Zeit zu einem aufstrebenden Gemeinwesen mit einem hohen Bekanntheitsgrad entwickelt. Dieser ist in erster Linie auf den Hockenheimring zurückzuführen.



 

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Ihre Zufriedenheit ist unser Ziel, denn unsere oberste Priorität ist es, Sie in allen Belangen rund um Ihre Immobilie zufrieden zu stellen. Zusammen mit Ihnen streben wir eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit an.

Jeder Schritt des An- /Verkaufs wird mit Ihnen im Detail besprochen. Durch unsere jahrelangen Kooperationen verfügen wir auch über ein sehr gutes Netzwerk und gewährleisten so eine hervorragende Marktabdeckung.